Anfechtung
In Kürze
Die Anfechtung ermöglicht die Beseitigung eines fehlerhaften Rechtsgeschäfts wegen eines Willensmangels. Sie wirkt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
Definition
Die Anfechtung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet ein gesetzlich vorgesehenes Gestaltungsrecht zur Beseitigung einer mangelhaften Willenserklärung. Die Anfechtung führt zur rückwirkenden Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes. Voraussetzung ist das Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Willensmangels bei Abgabe der Erklärung. Ein solcher Mangel liegt insbesondere bei Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung vor. Die Ausübung setzt eine fristgerechte Erklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner voraus. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, abgekürzt BGB, insbesondere §§ 119 und 123 BGB. Die Anfechtung ist fristgebunden und unterliegt je nach Anfechtungsgrund unterschiedlichen Ausschlussfristen. Sie begründet keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des angefochtenen Rechtsgeschäfts unter geänderten Bedingungen. Sie ist von der Kündigung abzugrenzen, da diese ein bestehendes Rechtsverhältnis für die Zukunft beendet. In der arbeitsrechtlichen Praxis betrifft die Anfechtung vor allem den Abschluss von Arbeitsverträgen bei fehlerhaften Angaben.