Arbeitsstätte
In Kürze
Arbeitsstätte bezeichnet einen räumlich bestimmten Ort, an dem Beschäftigte dauerhaft tätig sind. Der Begriff dient der rechtlichen Einordnung betrieblicher Arbeitsumgebungen.
Definition
Arbeitsstätte ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur räumlichen Zuordnung betrieblicher Arbeitsausübung. Er bezeichnet eine ortsfeste oder abgegrenzte betriebliche Einrichtung, in der Arbeitsplätze eingerichtet und regelmäßig genutzt werden. Die Einordnung liegt vor, wenn Beschäftigte dort nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd tätig sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Arbeitsstättenverordnung, ausgeschrieben Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), insbesondere § 2 ArbStättV. Die Arbeitsstätte umfasst auch Nebenbereiche, soweit sie funktional der Arbeitsausübung dienen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer bestimmten Arbeitsstätte folgt aus dem Begriff nicht. Abzugrenzen ist die Arbeitsstätte vom einzelnen Arbeitsplatz, der lediglich eine konkrete Stelle innerhalb der räumlichen Einheit beschreibt. Die Bestimmung der Arbeitsstätte ist für Arbeitsschutzpflichten, Zuständigkeiten und Prüfanforderungen im Betrieb relevant. Sie erfasst Gebäude, Grundstücke, Baustellen oder vergleichbare Orte, sofern dort Arbeitsplätze vorgesehen sind. Auch außerhalb geschlossener Räume gelegene Bereiche können Arbeitsstätte sein, wenn sie betrieblich genutzt werden. Die Arbeitsstätte bildet den räumlichen Bezugspunkt für arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen und Überwachung.