Ausschluss aus dem Betriebsrat
In Kürze
Ausschluss aus dem Betriebsrat bezeichnet die gerichtliche Amtsenthebung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds. Er setzt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Betriebsratsarbeit voraus.
Definition
Ausschluss aus dem Betriebsrat ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Er bezeichnet die durch rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung bewirkte Beendigung der Mitgliedschaft eines einzelnen Betriebsratsmitglieds. Ausschluss aus dem Betriebsrat liegt vor, wenn eine objektiv erhebliche und schwerwiegende Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Amtspflichten festgestellt ist. Die Pflichtverletzung muss die ordnungsgemäße Amtsausübung nachhaltig beeinträchtigen und das Vertrauen in die zukünftige Amtsführung zerstören. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat setzt einen zulässigen Antrag eines Antragsberechtigten voraus. Rechtsgrundlage ist § 23 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Mit Eintritt der Rechtskraft verliert das betroffene Mitglied seine Stellung im Betriebsrat. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat begründet keinen eigenständigen arbeitsvertraglichen Sanktionsmechanismus. Er ist vom Auflösungsverfahren gegen den gesamten Betriebsrat nach § 23 Absatz 1 BetrVG abzugrenzen. In der betrieblichen Praxis dient der Ausschluss aus dem Betriebsrat der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Betriebsratsorgans.