Betreuungsverfügung
In Kürze
Die Betreuungsverfügung ermöglicht die vorsorgliche Bestimmung eines gewünschten Betreuers. Sie wirkt für den Fall späterer Betreuungsbedürftigkeit.
Definition
Die Betreuungsverfügung ist ein betreuungsrechtliches Instrument des deutschen Zivilrechts. Sie bezeichnet die vorsorgliche Erklärung einer volljährigen Person zur Auswahl eines künftigen rechtlichen Betreuers. Eine Betreuungsverfügung liegt vor, wenn Wünsche zur Person des Betreuers oder zur Betreuungsausübung festgehalten sind. Voraussetzung ist die mögliche spätere Notwendigkeit einer gerichtlichen Betreuung wegen fehlender eigener Entscheidungsfähigkeit. Die Erklärung richtet sich an das Betreuungsgericht und entfaltet Bindungswirkung bei der Betreuerbestellung. Rechtsgrundlage ist § 1816 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Betreuungsverfügung kann unabhängig von der Geschäftsfähigkeit errichtet und jederzeit widerrufen werden. Sie begründet keine unmittelbare Vertretungsmacht für die benannte Person. Abzugrenzen ist die Betreuungsverfügung von der Vorsorgevollmacht mit sofortiger Bevollmächtigung. In der Praxis dient die Betreuungsverfügung der selbstbestimmten Vorsorge für den Betreuungsfall.