Bote
In Kürze
Bote bezeichnet die Übermittlung einer fremden Willenserklärung durch eine Hilfsperson. Die rechtliche Verantwortung verbleibt beim Erklärenden.
Definition
Bote ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er beschreibt eine Hilfsperson, die eine bereits gebildete Willenserklärung unverändert an einen Empfänger weiterleitet. Ein Bote liegt vor, wenn Inhalt und Entscheidungswillen vollständig vom Erklärenden stammen. Voraussetzung ist, dass die übermittelnde Person keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Entscheidungsspielraum besitzt. Die rechtliche Wirkung tritt unmittelbar zwischen Erklärendem und Empfänger ein. Eine fehlerhafte Übermittlung durch den Bote kann nach § 120 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angefochten werden. Der Einsatz begründet keine eigene rechtsgeschäftliche Bindung der übermittelnden Person. Vom Stellvertreter unterscheidet sich der Bote dadurch, dass keine eigene Willenserklärung abgegeben wird. Im Arbeitsleben ist der Bote bei der Übermittlung arbeitsrechtlich relevanter Erklärungen organisatorisch bedeutsam.