Dienstfahrrad
In Kürze
Dienstfahrrad bezeichnet die vom Arbeitgeber überlassene Nutzung eines betrieblichen Fahrrads. Es kann dienstlich und regelmäßig auch privat verwendet werden.
Definition
Dienstfahrrad ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur Überlassung eines Fahrrads durch den Arbeitgeber. Es beschreibt die zeitlich befristete Nutzungsgewährung eines betrieblichen Fahrrads im bestehenden Arbeitsverhältnis. Dienstfahrrad umfasst regelmäßig die berufliche und private Nutzung einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Voraussetzung ist eine arbeitsvertragliche oder gesonderte Vereinbarung über Nutzung, Dauer und Kostenverteilung. Rechtsgrundlage steuerlicher Begünstigungen beim Dienstfahrrad ist § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Begriff begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf Überlassung oder bestimmte vertragliche Ausgestaltung. Es ist abzugrenzen von der bloßen Kostenerstattung für private Fahrräder ohne Überlassung. Dienstfahrrad ist in der Praxis relevant für Vergütungsgestaltung, Steuerbehandlung und betriebliche Mobilitätskonzepte.