Ermahnung
In Kürze
Ermahnung bezeichnet die formlose arbeitsrechtliche Rüge eines pflichtwidrigen Verhaltens. Sie dient der Klarstellung und Verhaltenslenkung ohne Sanktionsandrohung.
Definition
Ermahnung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff des Individualarbeitsrechts. Sie bezeichnet die ausdrückliche Beanstandung eines vertragswidrigen Verhaltens durch den Arbeitgeber. Eine Ermahnung liegt vor, wenn ein konkreter Pflichtverstoß sachlich gerügt und dessen Missbilligung deutlich gemacht wird. Voraussetzung ist, dass das beanstandete Verhalten objektiv gegen arbeitsvertragliche oder gesetzliche Pflichten verstößt. Inhaltlich muss das Fehlverhalten hinreichend bestimmt beschrieben sein, damit der Arbeitnehmer sein Verhalten ausrichten kann. Die Ermahnung setzt keine bestimmte Form voraus und kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Mit der Ermahnung wird keine Kündigung oder sonstige arbeitsrechtliche Konsequenz angedroht. Eine unmittelbare Rechtsfolge für den Bestand des Arbeitsverhältnisses tritt durch die Ermahnung nicht ein. Von der Ermahnung abzugrenzen ist die Abmahnung mit Warnfunktion und Kündigungsandrohung. In der Praxis wird die Ermahnung als mildes Mittel zur Verhaltenssteuerung eingesetzt.