Gewerbe
In Kürze
Gewerbe bezeichnet eine selbstständige, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Es bildet die zentrale Anknüpfung für gewerberechtliche Pflichten.
Definition
Gewerbe ist ein öffentlich-rechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine erlaubte, selbstständige, nachhaltige und nach außen gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Gewerbe liegt vor, wenn die Tätigkeit planmäßig ausgeübt wird und weder Urproduktion noch freie Berufsausübung darstellt. Voraussetzung ist eine eigenverantwortliche Betätigung auf eigene Rechnung und eigenes wirtschaftliches Risiko. Die rechtliche Einordnung des Gewerbes erfolgt primär nach der Gewerbeordnung (Gewerbeordnung, GewO) sowie ergänzend nach handelsrechtlichen Maßstäben des Handelsgesetzbuches (HGB). Ein Gewerbe begründet keine Aussage über die kaufmännische Eigenschaft des Gewerbetreibenden im Sinne des HGB. Abzugrenzen ist das Gewerbe von freien Berufen, die trotz wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Gewerberecht unterfallen. Gewerbe besitzt erhebliche Praxisrelevanz für Anzeigepflichten, Erlaubniserfordernisse und die gewerberechtliche Aufsicht.