Gleichstellung
In Kürze
Gleichstellung bezeichnet die rechtliche Angleichung behinderter Arbeitnehmer an schwerbehinderte Menschen. Sie dient dem Schutz des Arbeitsplatzes und der Teilhabe am Arbeitsleben.
Definition
Gleichstellung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der bestimmten behinderten Arbeitnehmern einen besonderen Schutzstatus zuweist. Sie betrifft Personen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 30 und weniger als 50. Gleichstellung liegt vor, wenn infolge der Behinderung ein geeigneter Arbeitsplatz ohne diesen Status nicht erlangt oder nicht behalten werden kann. Voraussetzung ist ein Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit sowie eine behinderungsbedingte Gefährdung der Beschäftigung. Rechtsgrundlage ist § 2 Absatz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Verbindung mit § 151 SGB IX. SGB IX ordnet an, dass wesentliche Vorschriften des Schwerbehindertenrechts entsprechend Anwendung finden. Gleichstellung begründet keinen Anspruch auf Zusatzurlaub oder sonstige nicht ausdrücklich erstreckte Nachteilsausgleiche. Sie ist von der Schwerbehinderteneigenschaft abzugrenzen, da kein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt ist. In der Praxis ist Gleichstellung insbesondere für den besonderen Kündigungsschutz und arbeitsplatzsichernde Maßnahmen relevant.