Haustürgeschäft
In Kürze
Das Haustürgeschäft betrifft Verträge, die außerhalb geschäftlicher Räume angebahnt werden. Es gewährt Verbrauchern besonderen Schutz vor übereilten Vertragsschlüssen.
Definition
Haustürgeschäft ist ein zivilrechtlicher Begriff des Verbraucherrechts mit besonderer Schutzfunktion. Das Haustürgeschäft bezeichnet einen Vertragsschluss, der außerhalb von Geschäftsräumen durch unmittelbare Ansprache erfolgt. Er liegt vor, wenn der Verbraucher in einer überraschenden Situation zur Abgabe seiner Vertragserklärung bestimmt wird. Maßgeblich ist, dass der geschäftliche Kontakt nicht auf vorheriger Initiative des Verbrauchers beruht. Erfasst sind insbesondere Situationen in Wohnungen, am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Raum. Die Schutzbedürftigkeit ergibt sich aus der fehlenden Vergleichs- und Überlegungsmöglichkeit beim Vertragsschluss. Rechtsgrundlage war § 312b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der bis 2014 geltenden Fassung. Das Haustürgeschäft begründet keinen Schutz, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich selbst bestellt hat. Es ist von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nach neuem Verbraucherrecht systematisch abzugrenzen. In der Praxis ist das Haustürgeschäft vor allem für Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen von Bedeutung.