Kartell
In Kürze
Kartell bezeichnet einen koordinierten Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen zur Wettbewerbsbeschränkung. Der Begriff erfasst nur abgestimmtes Marktverhalten zwischen Unternehmen.
Definition
Kartell ist ein kartellrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen rechtlich selbstständigen Unternehmen auf gleicher Marktstufe. Ein Kartell zielt darauf, den Wettbewerb auf einem sachlich und räumlich relevanten Markt zu beschränken. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Unternehmen ihre wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit teilweise koordinieren. Die Abstimmung kann Preise, Mengen, Gebiete oder sonstige wettbewerbsrelevante Parameter betreffen. Für ein Kartell ist unerheblich, ob die Abstimmung ausdrücklich oder konkludent erfolgt. Rechtsgrundlage ist § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB, ergänzt durch Artikel 101 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV. Ein Kartell ist grundsätzlich verboten und nichtig, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Vom Kartell abzugrenzen sind einseitige Marktverhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen ohne Abstimmung. In der Praxis bildet das Kartell den zentralen Anknüpfungspunkt der behördlichen und gerichtlichen Kartellkontrolle.