Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
In Kürze
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt den allgemeinen gesetzlichen Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Es begrenzt die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers unter bestimmten betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen.
Definition
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Es bestimmt die Voraussetzungen, unter denen eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Der Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eröffnet, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Zusätzlich muss der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigen. Eine Kündigung ist nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur wirksam, wenn personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe objektiv vorliegen. Die rechtliche Beurteilung richtet sich insbesondere nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie ergänzend nach § 23 KSchG. Der Arbeitgeber trägt im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung über den Kündigungsschutz hinaus wird nicht begründet. Der allgemeine Kündigungsschutz ist vom besonderen Kündigungsschutz einzelner Personengruppen klar abzugrenzen. In der arbeitsgerichtlichen Praxis bildet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) den zentralen Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit ordentlicher Kündigungen.