Mahnung
In Kürze
Mahnung ist die ausdrückliche Aufforderung an einen Schuldner, eine fällige Leistung zu erbringen. Sie dient regelmäßig der Herbeiführung oder Dokumentation des Schuldnerverzugs.
Definition
Mahnung ist ein zivilrechtliches Instrument. Es bezeichnet die an einen Schuldner gerichtete Aufforderung, eine fällige und durchsetzbare Leistung unverzüglich zu erbringen. Die Mahnung konkretisiert den Leistungswillen des Gläubigers und macht dessen Erfüllungsverlangen eindeutig erkennbar. Sie liegt vor, wenn eine Leistungsaufforderung inhaltlich bestimmt ist und dem Schuldner zugeht. Eine besondere Form oder Fristsetzung ist dafür regelmäßig nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für ihre verzugsrechtliche Wirkung ist § 286 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn der Verzug kraft Gesetzes ohne Aufforderung eintritt. Sie begründet keinen eigenständigen Zahlungsanspruch über die bestehende Hauptforderung hinaus. Die Mahnung ist vom gerichtlichen Mahnverfahren abzugrenzen, das durch Zustellung eines Mahnbescheids eingeleitet wird. In der Praxis dient die Mahnung der außergerichtlichen Durchsetzung von Forderungen und der Vorbereitung weiterer rechtlicher Schritte.