Meineid
In Kürze
Der Meineid bezeichnet eine vorsätzlich falsche Aussage unter Eid vor einer zuständigen Stelle. Er schützt die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Verlässlichkeit eidlicher Aussagen.
Definition
Meineid ist ein strafrechtlicher Begriff. Er bezeichnet das vorsätzliche Ablegen einer objektiv falschen Aussage unter einem wirksam abgenommenen Eid. Der Meineid liegt vor, wenn eine unzutreffende Tatsachenangabe bewusst als wahr beschworen wird. Erforderlich ist eine abgeschlossene Aussage, die inhaltlich nicht mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt. Weiter vorausgesetzt ist eine wirksame Vereidigung durch ein Gericht oder eine gesetzlich zuständige Stelle. Die Tat setzt Vorsatz hinsichtlich der Falschheit und der Eidesleistung voraus. Rechtsgrundlage ist das Strafgesetzbuch, Strafgesetzbuch (StGB), insbesondere § 154 StGB. Der Meineid wird nur verwirklicht, wenn die jeweilige Verfahrensordnung eine eidliche Aussage zulässt. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht nicht bei unzulässiger oder unwirksamer Eidesabnahme. Er ist von der uneidlichen Falschaussage abzugrenzen, bei der kein Eid geleistet wird. In der Praxis betrifft der Meineid insbesondere gerichtliche Beweisaufnahmen mit erhöhter Aussageverbindlichkeit.