Schuldnerverzug
In Kürze
Schuldnerverzug beschreibt die verspätete Erfüllung einer fälligen Leistungspflicht. Er löst gesetzlich bestimmte Rechtsfolgen zugunsten des Gläubigers aus.
Definition
Schuldnerverzug ist ein schuldrechtlicher Begriff im Leistungsstörungsrecht des Zivilrechts. Er bezeichnet den Zustand, in dem eine fällige und durchsetzbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird. Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit trotz Mahnung nicht leistet. Eine Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt oder der Leistungsverzug gesetzlich angeordnet ist. Voraussetzung ist ferner, dass der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat. Die Rechtsfolgen umfassen insbesondere Schadensersatz wegen Verzögerung sowie Verzinsung von Geldforderungen. Rechtsgrundlage sind § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 280 Absatz 1 BGB. Bei Entgeltforderungen tritt Schuldnerverzug spätestens dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein. Schuldnerverzug begründet keinen automatischen Anspruch auf Vertragsauflösung ohne weitere Voraussetzungen. Er ist vom Gläubigerverzug abzugrenzen, bei dem die Annahme der Leistung verweigert wird. In der Praxis ist Schuldnerverzug zentral für Zinsansprüche, Schadensersatz und Fristenkontrolle.