Sperrzeit
In Kürze
Die Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und sich die Gesamtdauer des Leistungsanspruchs verkürzt.
Definition
Sperrzeit ist ein sozialrechtlicher Begriff. Er bezeichnet nach § 159 SGB III den Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld I wegen versicherungswidrigen Verhaltens ruht. Eine Sperrzeit tritt ein, wenn die arbeitslose Person ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder deren Beendigung verzögert hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Typische Sperrzeittatbestände sind insbesondere die eigenständige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses, der Abschluss eines Aufhebungsvertrags, eine verhaltensbedingte Kündigung, die Ablehnung zumutbarer Arbeit, unzureichende Eigenbemühungen, Meldeversäumnisse oder die verspätete Arbeitsuchendmeldung. Die Dauer der Sperrzeit richtet sich nach Art und Schwere des Pflichtverstoßes und beträgt zwischen einer und zwölf Wochen. Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt; zugleich verkürzt sich die Anspruchsdauer um die Länge der Sperrzeit, bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel des Gesamtanspruchs (§ 148 SGB III). Liegt ein wichtiger Grund vor, entfällt die Sperrzeit. Die Sperrzeit ist von der Ruhenszeit abzugrenzen, bei der sich der Leistungsanspruch lediglich zeitlich verschiebt, ohne sich in seiner Gesamtdauer zu verkürzen.