Stellvertretung
In Kürze
Stellvertretung beschreibt das rechtswirksame Handeln einer Person im Namen einer anderen. Rechtsfolgen treten unmittelbar für den Vertretenen ein.
Definition
Stellvertretung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet das rechtliche Handeln einer Person mit eigener Willenserklärung im fremden Namen. Stellvertretung liegt vor, wenn eine Erklärung innerhalb bestehender Vertretungsmacht für einen anderen abgegeben wird. Die Rechtswirkungen der Erklärung treffen unmittelbar den Vertretenen und nicht den Handelnden. Voraussetzung ist das Offenkundigwerden des Handelns im fremden Namen gegenüber dem Erklärungsempfänger. Die Vertretungsmacht kann rechtsgeschäftlich oder gesetzlich begründet sein und muss im Zeitpunkt der Erklärung bestehen. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 164 Bürgerliches Gesetzbuch BGB, der Wirkung und Voraussetzungen regelt. Stellvertretung ist ausschließlich für Willenserklärungen zulässig und nicht für tatsächliche Handlungen anwendbar. Ein Missbrauch der Vertretungsmacht wirkt grundsätzlich zulasten des Vertretenen im Außenverhältnis. Stellvertretung begründet keine eigenständige Verpflichtung des Vertreters aus dem vorgenommenen Rechtsgeschäft. Abzugrenzen ist die Stellvertretung vom bloßen Boten, der keine eigene Willenserklärung abgibt. In der Praxis ermöglicht die Stellvertretung arbeitsteilige Entscheidungs- und Handlungsprozesse innerhalb betrieblicher Organisationsstrukturen.