Teilzeit
In Kürze
Teilzeit bezeichnet eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit unterhalb der betrieblichen Vollarbeitszeit. Maßgeblich ist der Vergleich mit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung.
Definition
Teilzeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet ein Arbeitsverhältnis mit einer regelmäßig kürzeren Arbeitszeit als bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Teilzeit liegt vor, wenn die vereinbarte Arbeitszeit unter der betriebsüblichen Vollarbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer liegt. Maßgeblich ist der Vergleich innerhalb desselben Betriebs oder anhand einschlägiger kollektivrechtlicher Regelungen. Teilzeit setzt eine individualvertragliche Festlegung der reduzierten regelmäßigen Arbeitszeit voraus. Rechtsgrundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG, insbesondere § 2 TzBfG. Teilzeit begründet keine geringeren arbeitsrechtlichen Ansprüche als eine Vollzeitbeschäftigung. Abzugrenzen ist Teilzeit von der Vollzeitbeschäftigung mit identischer regelmäßiger Arbeitszeit. In der Praxis dient Teilzeit der flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit im bestehenden Arbeitsverhältnis.