Teilzeitarbeit
In Kürze
Teilzeitarbeit bezeichnet eine Beschäftigungsform mit reduzierter regelmäßiger Arbeitszeit gegenüber vergleichbarer Vollzeit. Maßgeblich ist der objektive Arbeitszeitumfang, nicht die Lage oder Verteilung.
Definition
Teilzeitarbeit ist ein arbeitsrechtliches Modell. Es beschreibt ein Arbeitsverhältnis mit geringerer regelmäßiger Arbeitszeit als bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten im Betrieb. Maßgeblich ist die objektiv festgelegte Wochenarbeitszeit im Vergleich zu einer vollzeitüblichen Arbeitszeit. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers bleibt. Vergleichsmaßstab ist ein Arbeitnehmer mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit und identischer Vertragsart. Fehlt ein solcher Arbeitnehmer, bestimmt sich der Vergleich nach dem anwendbaren Tarifvertrag. Besteht kein Tarifvertrag, ist die branchenübliche Arbeitszeit maßgeblich. Die rechtliche Einordnung erfolgt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), insbesondere § 2 TzBfG. Teilzeitarbeit umfasst auch geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 2 TzBfG. Voraussetzung ist eine dauerhaft oder regelmäßig reduzierte Arbeitszeit, unabhängig vom Arbeitsentgelt. Die Festlegung der Arbeitszeit erfolgt individualvertraglich oder aufgrund kollektivrechtlicher Regelungen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Vereinbarung von Teilzeitarbeit besteht nicht. Teilzeitarbeit ist von bloßer flexibler Arbeitszeitgestaltung ohne Arbeitszeitreduzierung abzugrenzen. In der Praxis dient Teilzeitarbeit der rechtssicheren Einordnung reduzierter Arbeitszeitmodelle im Arbeitsverhältnis.