Vorstellungskosten
In Kürze
Vorstellungskosten bezeichnen erstattungsfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch. Sie entstehen vor Abschluss eines Arbeitsvertrages.
Definition
Vorstellungskosten ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet notwendige Aufwendungen von Bewerbenden im Zusammenhang mit einem konkreten Vorstellungstermin. Erfasst sind nur solche Kosten, die objektiv durch die Teilnahme am Auswahlgespräch veranlasst sind. Vorstellungskosten liegen vor, wenn eine Einladung oder Aufforderung durch den potenziellen Arbeitgebenden erfolgt ist. Voraussetzung ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen Aufwendung, Termin und angestrebter Stellenbesetzung. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Erforderlichkeit der Aufwendungen. Rechtsgrundlage ist § 670 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz BGB, bei vorvertraglicher Einladung. Vorstellungskosten umfassen regelmäßig Fahrtkosten sowie ausnahmsweise notwendige Übernachtungskosten bei erheblicher Entfernung. Eine Verpflichtung zur Erstattung besteht nicht bei ausdrücklichem vorherigem Ausschluss der Kostenübernahme. Vorstellungskosten begründen keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages oder auf Ersatz entgangener Arbeitszeit. Sie sind von Reisekosten im bestehenden Arbeitsverhältnis abzugrenzen, die anderen rechtlichen Maßstäben unterliegen. Die Regelung ist praxisrelevant für die rechtssichere Gestaltung von Bewerbungsverfahren und Einladungsschreiben.