Vorsteuer
In Kürze
Die Vorsteuer bezeichnet Umsatzsteuerbeträge aus Eingangsleistungen eines Unternehmens. Sie wirkt im Besteuerungsverfahren verrechnend.
Definition
Vorsteuer ist ein steuerrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die einem Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf empfangene Lieferungen oder sonstige Leistungen. Die Steuer entsteht beim Leistungsbezug von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungserbringer. Vorsteuer liegt vor, wenn der Leistungsempfänger selbst Unternehmer im Sinne des Steuerrechts ist. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Steuerausweis für steuerpflichtige Umsätze. Die gezahlte Steuer ist grundsätzlich mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechenbar. Rechtsgrundlage ist § 15 Umsatzsteuergesetz, kurz UStG, in Verbindung mit § 1 UStG. Der Abzug setzt voraus, dass keine Steuerbefreiung oder Ausschlussregelung eingreift. Vorsteuer begründet keinen Erstattungsanspruch ohne bestehende Umsatzsteuerpflicht des Unternehmers. Sie ist von der Umsatzsteuer abzugrenzen, die auf Ausgangsumsätze gegenüber Leistungsempfängern erhoben wird. Die Vorsteuer sichert die Belastung der Umsatzsteuer allein auf der Stufe des Endverbrauchs.